Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. onescreen GmbH (nachfolgend “onescreen” genannt) betreibt eine Buchungsplattform für Werbemedien im Internet (nachfolgend „Plattform“), über die Werbetreibende (nachfolgend "Kunden") Werbekampagnen buchen können.  

1.2. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für sämtliche Leistungen der onescreen GmbH.

1.3. Geschäftsbedingungen der Kunden oder Nutzer haben keine Gültigkeit, auch wenn onescreen im Einzelfall nicht widerspricht, soweit deren Einbeziehung nicht ausdrücklich schriftlich von onescreen bestätigt wurde.

2. Registrierung über die Plattform, Zugang von Erklärungen, Rechte-Einräumung

2.1. Nutzungs- und buchungsberechtigt sind nur Unternehmer bzw. Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, die voll geschäfts- bzw. rechtsfähig sind.

2.2. Die Nutzung der Plattform ist grundsätzlich öffentlich möglich, bestimmte Funktionen bedürfen jedoch einer vorherigen Registrierung. Ein Anspruch auf Registrierung besteht für den Nutzer nicht, onescreen kann die Bestätigung der Registrierung ohne Nennung von Gründen ablehnen.

2.3. Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Registrierung auf der Plattform sowie deren (nachfolgender) Nutzung, richtige, aktuelle und vollständige Angaben zu machen und seine Angaben stets aktuell zu halten.

2.4. Hat der Nutzer angegeben, dass es sich bei ihm um eine Agentur handelt, ist onescreen berechtigt, einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister) zu verlangen.

2.5. Im Rahmen der Registrierung wird ein Nutzerkonto für den Nutzer angelegt. Das Nutzerkonto ist personalisiert. Der Nutzer hat dazu bei der Registrierung eine Nutzerkennung und eine Authentifizierungsmethode (z.B. ein Passwort) zu wählen (nachfolgend "Zugangsdaten"), sowie die für die Nutzung der Plattform und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben zu machen.

2.6. Dem Nutzer ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Angebote oder Annahmen, Hinweise auf Änderungen der AGB etc.) sowie Rechnungen per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im Postfach des Nutzers auf der Plattform (d.h. in seinem Nutzerkonto) oder im E-Mail-Postfach, das der Nutzer im Rahmen der Nutzung angegeben und/oder in seinem Nutzerkonto hinterlegt hat, abrufbar sind.

2.7. Unabhängig davon, ob die Nutzer Buchungen über die Plattform oder außerhalb der Plattform vornehmen gilt Folgendes: die Nutzer räumen onescreen ausschließlich zum Zweck der Eigenwerbung (online oder offline) durch onescreen ein einfaches, unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von den Nutzern verwendeten Marken, Kennzeichen und Unternehmensbezeichnungen und Logos ein. Die Nutzer sichern zu, dass sie zur Einräumung eines derartigen Nutzungsrechts berechtigt sind.

3. Allgemeine Pflichten der Nutzer bei Nutzung der Plattform

3.1. Der registrierte Nutzer ist in vollem Umfang für alle Aktivitäten, die über sein Nutzerkonto ausgeübt werden, verantwortlich. Zugangsdaten dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

3.2. Nutzer haben ihre Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die onescreen zur Bereitstellung der Plattform und der Erbringung der damit verbundenen Leistungen einsetzt, beeinträchtigt wird. onescreen ist berechtigt, notwendige Maßnahmen (z. B. Zugangssperren) vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Systemintegrität der eingesetzten Systeme sicherzustellen.

3.3. onescreen ist berechtigt, den Zugang von Nutzern zu der Plattform sowie deren Nutzerkonto dauerhaft zu sperren und diesen Nutzungsvertrag und die Buchungen ggf. zu kündigen, wenn diese die Plattform für andere als die vorgesehenen Zwecke oder unter Umgehung der auf der Plattform vorgesehenen Prozesse nutzen (etwa, um untereinander unmittelbar Verträge über die Beschaffung von Werbemedien/-flächen abzuschließen).

4. Rechtsbeziehungen, Abschluss von Verträgen und Leistungen

4.1. Über die Plattform können Kunden Werbeflächen buchen. onescreen beschafft diese mitunter von Dritten (nachfolgend "Vermarkter"). Vertragspartner von Kunden und Vermarktern wird jeweils allein onescreen, zwischen Kunden und Vermarktern kommt es zu keinem Vertragsschluss. Die Beschaffung von Werbeflächen für den Kunden durch onescreen erfolgt im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, den onescreen mit den Vermarktern zugunsten des Kunden als Drittem im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB schließt. Der Kunde erhält somit gegenüber den Vermarktern ein eigenes Recht, die vertragsgegenständliche Leistung (Schaltung der Werbung und entsprechende Bereitstellung des Werbeträgers) zu fordern. onescreen schuldet gegenüber dem Kunden nur den Abschluss eines derartigen Vertrages, nicht hingegen die Schaltung der Werbung und entsprechende Bereitstellung der Werbeflächen. Diesbezügliche Ansprüche erwirbt der Kunde unmittelbar gegenüber den Vermarktern.

4.2. Soweit voraussichtliche Preise für bestimmte Werbeflächen mitgeteilt werden, wurden diese von onescreen auf der Basis der von den Vermarktern hinterlegten Angaben und/oder weiterer Parameter (z. B. aktuell verfügbares Angebot und Nachfrage, technische Kosten, Rabatte, Provisionen, Payment-Kosten, Vergütung von onescreen) kalkuliert. Derartige Preisangaben sind unverbindliche Indikatoren, die die Kunden bei der Erstellung von Anfragen unterstützen.

4.3. Ein Vertrag zwischen onescreen und dem Kunden kommt wie folgt zustande: 
- Der Kunde kann ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages (nachfolgend "Buchung") abgeben, indem er auf der Plattform einen Warenkorb zusammenstellt und diesen bucht. Alternativ kann er (etwa über den Warenkorb, ein Kontaktformular, telefonisch oder auf anderem Wege) auch eine Anfrage an onescreen für eine Werbefläche stellen. Den erhaltenen Vorschlag kann der Kunde dann verbindlich buchen.


-       Eine derartige Buchung ist gerichtet auf die Verpflichtung von onescreen, mit einem Vermarkter zugunsten des Kunden einen Vertrag gemäß den abgestimmten Angebotskonditionen abzuschließen. Buchungen sind nicht widerruflich und haben eine Gültigkeit von zehn Werktagen ab Abgabe. Werktag im Sinne dieser AGB sind alle Wochentage mit Ausnahme (i) von Samstagen und Sonntagen sowie (ii) aller gesetzlichen Feiertage in Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Nach Ablauf dieses Zeitraums von zehn Werktagen verfällt die Buchung, wenn sie nicht zuvor von onescreen angenommen wurde. Der Kunde ist mit Annahme der Buchung durch onescreen verpflichtet, die in der Buchung angegebene Entgelte für (i) die Werbeschaltung und (ii) den Abschluss eines vereinbarungsgemäßen Vertrages mit Vermarktern zugunsten des Kunden zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt an onescreen zu zahlen. Wurde "Leistung gegen Vorkasse" vereinbart, dann ist die Leistung erst nach Zahlungseingang zu erbringen. Zur Fälligkeit von Vergütungen gilt Ziffer 13.


-       Nach Abgabe der Buchung durch den Kunden erhält der Kunde eine E-Mail (Eingangsbestätigung), die den Eingang der Buchung und deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestätigung stellt keine Annahme der Buchung durch onescreen dar. Die Annahme erfolgt erst durch eine entsprechende Buchungsbestätigung, die onescreen per E-Mail an die vom Kunden im Rahmen der Buchung angegebene E-Mail-Adresse sendet.

4.4. onescreen behält sich vor, Anfragen oder Angebote in Form von Buchungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere falls absehbar ist, dass bei der Vertragsabwicklung Rechte Dritter verletzt würden oder gegen geltende Gesetze verstoßen würde. onescreen wird den Nutzer in diesem Fall per E-Mail von der Ablehnung informieren.

5. Leistungen

5.1. Nach Abschluss einer konkreten Buchung ist onescreen gegenüber dem Kunden verpflichtet, die Werbung des Kunden zu schalten. Als Gegenleistung schuldet der Kunde das in der Buchung vereinbarte Entgelt.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, nach Abschluss einer Buchung etwaige von onescreen vor Abschluss der Buchung mitgeteilten technischen Bedingungen zu beachten. Die für den Kunden für die jeweilige Buchung relevanten Bedingungen werden dem Kunden per E-Mail zugeschickt (oder können vom Kunden auf der Plattform abgerufen werden.

5.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, macht onescreen gegenüber Kunden keine qualitativen oder quantitativen Zusicherungen oder Angaben über die zu beschaffenden Werbeflächen, ihren Werbewert oder darüber, in welcher Höhe ein Vermarkter für eine bestimmte Werbefläche vergütet wird. Der Kunde entscheidet durch seine Eingaben eigenverantwortlich, auf welchen Werbeträgern die Werbung gebucht werden soll. Ein Ausschluss von Konkurrenzunternehmen bei Vergabe der Werbeflächen wird nicht zugesagt.

5.4. Die Parteien können vereinbaren, dass durch onescreen zusätzlich zu den in oben genannten Ziffern beschriebenen Leistungen auch zusätzliche Honorarleistungen erbracht werden. Zu derartigen Leistungen gehört insbesondere Mediaplanung, Mediastrategie, Mediaeinkauf, Mediaabwicklung. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

5.5. Soweit sich dies aus dem Vertrag bzw. insbesondere einer individuellen Vereinbarung ergibt, ist der Kunde bei der Buchung von Kreations- und Produktionsleistungen (zum Beispiel: Entwerfen von Motivvorlagen, Recherche und Lizenzierung des benötigten Bild- und Textmaterials, Konzeption von Werbespots) zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, das jeweils erforderliche Werbematerial (zum Beispiel: Werbeaussagen) termingerecht zur Verfügung zu stellen. Sofern durch den Kunden im Laufe der Erbringung der Kreations- und Produktionsleistungen Änderungen gewünscht werden und diese bei Vertragsschluss nicht bereits geregelt wurden, ist onescreen berechtigt, nach Absprache mit dem Kunden diese Änderungen zusätzlich zu dem jeweils zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens gültigen Stundensatz in Rechnung zu stellen. Etwaige Rechte an den Ergebnissen der Kreations- und Produktionsleistungen stehen onescreen zu.
onescreen ist nach eigenem Ermessen berechtigt, für die Erbringung der Kreation- und Produktionsleistungen Drittunternehmen einzusetzen, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrages jeweils bekannt sind. Vertragspartner des Kunden wird allein onescreen, zwischen dem Kunden und derartigen Drittunternehmen kommt es zu keinem Vertragsschluss.
Soweit es sich um eine werkvertragliche Leistung handelt, erfolgt die Abnahme der Vertragsleistung bei Ablieferung der Ergebnisse durch onescreen. onescreen und das ggf. mit der Erbringung der Kreations- und Produktionsleistungen durch onescreen beauftragte Drittunternehmen sind zur Teillieferung berechtigt. Der Kunde darf die Abnahme aufgrund von unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Etwaige ästhetische Gründe ("Nichtgefallen") gelten nicht als Mangel, es sei denn, dass Werk wurde nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen hergestellt; der Kunde hat das Recht, seine Bedenken im Rahmen der vereinbarten Korrekturrunden vor der Finalisierung des Werkes zu äußern. Die Beauftragung von onescreen mit der Durchführung der Kampagne, der die Ergebnisse der Kreations- und Produktionsleistungen zu Grunde liegen, gilt als Abnahme.

6. Verantwortlichkeit für und Anforderungen an Inhalte

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, der Buchung die zu bewerbenden Werbeinhalte bzw. Motive (nachfolgend "Werbemittel") beizufügen bzw. die Werbemittel onescreen bis zu einem seitens onescreen im Rahmen des Vertragsschlusses genannten Termin, dem sog. Unterlagenschluss, zukommen zu lassen. Bei Verstößen gegen vorstehende Verpflichtung kann es dazu kommen, dass die Werbemittel von Vermarktern wegen Verstoß gegen Anforderungen des Vermarkters an Werbemittel zurückgewiesen werden und somit keine diesbezügliche Werbeschaltung erfolgt. Im Falle eines verschuldeten Verstoßes gegen die obige Verpflichtung ist dennoch das volle einzelvertraglich vereinbarte Entgelt zur Zahlung an onescreen fällig, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser tatsächlich wesentlich niedriger ist.

6.2. onescreen übernimmt lediglich die Beschaffung von Werbeflächen und ist nicht für Inhalte der Nutzer, insbesondere nicht für Werbemittel der Kunden oder Inhalte der Vermarkter im Umfeld der Werbeflächen, verantwortlich. onescreen macht sich die Inhalte nicht zu Eigen.

6.3. onescreen ist nicht verpflichtet die in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Inhalte zu überprüfen, jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt.

6.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf der Plattform keine Werbemittel hochzuladen, zu verlinken, einzugeben, oder sonst wie zum Einsatz im Rahmen von Buchungen bereit zu stellen, die 
o wenn sie für den Einsatz im Umfeld von redaktioneller Berichterstattung bestimmt sind, nicht eindeutig den werblichen Charakter erkennen lassen (z. B. durch Kennzeichnung als "Anzeige" oder "Werbung");
 die Grundregeln zur kommerziellen Kommunikation des Deutschen Werberates nicht beachten;
 gegen Jugendschutzrecht verstoßen;
gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, volksverhetzende, menschenverachtende Inhalte haben; 
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 
 enthalten;
 Rechte Dritter verletzen; oder
 sonst gesetzeswidrig sind
 oder auf Werbemittel solchen Inhalts verweisen.

6.5. Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Verpflichtung ist onescreen zum Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung von getätigten Aufwendungen berechtigt.

7. Verantwortlichkeit des Kunden, Haftungsfreistellung

7.1. Die Kunden sind vollumfänglich allein verantwortlich für ihre verwendeten Werbemittel (technisch und inhaltlich) und für die fristgerechte, den mitgeteilten Anforderungen entsprechende Übersendung der Werbemittel an den mitgeteilten Ort.  

7.2. Der Kunde sichert zu, dass von ihm auf der Plattform oder anderweitig zum Zwecke des Einsatzes im Zusammenhang mit Verträgen nach den Ziffern 4 und 5 bereitgestellte Werbemittel sowie die beworbenen Inhalte nicht gegen geltendes Recht im bestimmungsgemäßen Verbreitungsgebiet der Werbung sowie der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, und dass er über sämtliche Rechte an den Werbemitteln, insbesondere Schutzrechte und/oder Persönlichkeitsrechte, soweit für die Schaltung der Werbemittel erforderlich, frei verfügen kann.

7.3. Werden gegen onescreen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verträgen, die mit oder zugunsten des Kunden geschlossen wurden, stehende Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Verstöße gegen geltendes Recht geltend gemacht, die auf die vertragsgemäße Verwendung auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Werbemitteln zurückzuführen sind (nachfolgend "Drittansprüche" genannt), werden sich onescreen und der Kunde hierüber unverzüglich unterrichten und die Abwehr von Drittansprüchen in enger Abstimmung koordinieren, wobei der Kunde die Federführung übernimmt. Bleiben sachgerechte Weisungen des Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus, so wird onescreen die geltend gemachten Drittansprüche nach billigem Ermessen behandeln.

7.4. Entstehen onescreen im Zusammenhang mit der Verteidigung oder sonstigen Behandlung von Drittansprüchen Kosten und/oder Schäden (einschließlich der gesetzlich festgelegten Kosten für eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung), wird der Kunde onescreen von solchen Kosten und Schäden freistellen. Entstehen onescreen aufgrund eines von ihr abgeschlossenen Vergleichs, der zuvor zwischen onescreen und dem Kunden abzustimmen und gemeinsam zu beschließen ist, Kosten und/oder Schäden (einschließlich der gesetzlich festgelegten Kosten für eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung), wird der Kunde onescreen hiervon freistellen.

8. Abweichungen bei Leistungserbringung, Beanstandungen und Einschränkungen bei spezifischen Werbeformen, Verjährung

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausführung der jeweils bestellten Leistung (z.B. Veröffentlichung einer Werbeanzeige) zu prüfen. Beanstandungen bei erkennbar nicht vertragsgemäßer Ausführung der Leistung sind onescreen unverzüglich unter Angaben des konkreten Standortes, des Zeitpunkts der Feststellung der Beanstandung und zusammen mit geeigneten Nachweisen (Fotografien/ Screenshots) anzuzeigen.

8.2. Entspricht die Ausführung der gebuchten Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung und liegt keine lediglich unwesentliche oder geringfügige Abweichung vor, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

8.3. Soweit in diesen AGBs nicht anderweitig vereinbart, verjähren Mängelansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Werbemittels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe des Werbematerials verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen werden kann, besteht, innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Sonstige Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung von onescreen verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch onescreen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantie verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Rechteeinräumung, Datenübermittlung, Veröffentlichung in weiteren Medien

9.1. Der Kunde räumt mit der Bereitstellung der Werbemittel zur Verwendung im Zusammenhang mit Buchungen onescreen und dem Vermarkter für die Zeit der vereinbarten Werbeschaltung das nicht ausschließliche und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Werbemittel in der einzelvertraglich vereinbarten Weise für Werbeschaltungen zu nutzen.

9.2. onescreen und der Vermarkter sind berechtigt, Informationen über den Werbeumsatz des Kunden zur Veröffentlichung an das Unternehmen Nielsen Media Research oder vergleichbare Unternehmen zu übermitteln.

9.3. onescreen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Buchungen erteilte Werbeaufträge ergänzend auch in anderen Medien zu veröffentlichen. Die seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Materialen können dabei an die jeweiligen medienspezifischen Erfordernisse angepasst werden. Die Darstellung in den zusätzlichen Medien kann vom Veröffentlichungsergebnis in den gebuchten Medien abweichen. Dem Kunden entstehen durch diese zusätzliche Veröffentlichung keine Zusatzkosten. Sofern der Kunde keine zusätzliche Veröffentlichung wünscht, ist er verpflichtet, dies onescreen im Rahmen der Buchung mitzuteilen.

10. Verfügbarkeit der Plattform

Die Nutzung der Plattform ist kostenlos. onescreen gewährleistet dementsprechend nicht die dauerhafte Verfügbarkeit der Plattform.

11. Beendigung des Nutzungsvertrages; Laufzeit und Beendigung von Verträgen nach den Ziffern 4 und 5

11.1. Jeder Nutzer ist berechtigt, den durch die Registrierung auf der Plattform geschlossenen Nutzungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Löschung seines Nutzerkontos oder durch schriftliche Kündigung zu beenden. onescreen kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen beenden.

11.2. onescreen ist berechtigt, den Nutzungsvertrag und/oder Verträge nach den Ziffern 4 bzw. 5 mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer bzw. der Kunde gegen wesentliche Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag und/oder einem Vertrag nach den Ziffern 4 bzw. 5 verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass onescreen ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn ein Nutzer das Nutzerkonto missbräuchlich nutzt.

11.3. Bereits abgeschlossene Verträge über Buchungen bleiben von einer Beendigung des Nutzervertrages unberührt, wenn nicht seitens onescreen ausdrücklich auch diesbezüglich eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde.

11.4. Die Laufzeit von Verträgen nach den Ziffern 4 und 5 und etwaige diesbezügliche ordentliche Kündigungsrechte sind in den jeweiligen Verträgen geregelt. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Verbindlichkeiten eines Nutzers gegenüber onescreen bleibt von einer Kündigung des Nutzungsvertrages unberührt.

11.5. Die Kündigung von Verträgen nach den Ziffern 4 und 5 bedarf der Schriftform.

12. Bonitätscheck und Datenerhebung

12.1. onescreen ist berechtigt, alle geschäftsrelevanten Daten des Kunden unter Beachtung der EU Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere zu speichern. onescreen kann Bonitäts- und Firmendaten des Kunden bei der Creditsafe Deutschland GmbH und der Echobot Media Technologies GmbH anfragen, um Bonitäts- und Kreditprüfungen vorzunehmen, wenn ein berechtigtes Interesse dafür besteht. Auskunft über die gespeicherten Daten erhält der Kunde direkt bei Creditsafe Deutschland GmbH (www.creditsafe.com) oder auch bei Echobot Media Technologies GmbH (www.echobot.de).

12.2. Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den personenbezogenen Daten der Nutzer verweist onescreen auf seine gesonderte Datenschutzerklärung (www.onescreen.tv/datenschutz).

13. Vergütung, Stornierung durch den Kunden, Kündigung durch onescreen

13.1 Rechnungsbeträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, es sei denn es fällt keine gesetzliche Umsatzsteuer an. onescreen ist zur Abtretung von Forderungen berechtigt.

13.2. Vertraglich vereinbarte Entgelte sind zum in dem jeweiligen Vertrag vereinbarten Zeitpunkt fällig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle der Zahlung über Kreditkarte, per Lastschrift oder per PayPal eine Belastung der Karte bzw. des Kontos vor Ausführung der Leistung durch onescreen oder einen durch onescreen zur Abwicklung beauftragten Dritten erfolgen kann.

13.3. Dem Kunden stehen unterschiedliche Zahlungsmethoden zur Verfügung. Die jeweils möglichen Zahlungsmethoden werden im Laufe des Buchungsvorgangs angezeigt bzw. dem Kunden von onescreen mitgeteilt. Einzelne Zahlungsmethoden können mit einem Service-Aufschlag versehen werden. Der Kunde wird über diesen Aufschlag vor Abgabe seiner verbindlichen Buchung informiert. Bei jeder Zahlungsmethode ist der Nutzer verpflichtet, bei der Angabe der Zahlungsdaten richtige, aktuelle und vollständige Angaben zu machen.

13.4. Etwaige von Vermarktern gewährte Skonti, Boni und Bündelungsrabatte stehen allein onescreen zu. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung derartiger Skonti, Boni und Bündelungsrabatte oder auf Minderung der vereinbarten Vergütung besteht nicht.

13.5. Der Kunde hat das Recht, bestimmte Buchungen bis zu einem in der Buchungsbestätigung der jeweiligen Buchung genannten Termin schriftlich zu stornieren. Die Stornierung bedarf keiner Begründung. Nach Ablauf der jeweiligen Stornierungsfrist ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde verpflichtet, an onescreen eine Aufwandspauschale von 15% des Nettoauftragswertes zu zahlen; es sei denn, er kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser tatsächlich niedriger ist.

13.6. Das Geschäftsverhältnis zwischen onescreen und dem jeweiligen Vermarkter hängt maßgeblich von der rechtzeitigen Bestellung und vollständigen Bezahlung der Werbemaßnahme ab. Insbesondere etwaige Sonderkonditionen hängen von der ordnungsgemäßen Ausführung der vorherigen Bestellungen ab. Aus diesem Grund gilt Folgendes: zahlt der Kunde die vereinbarten Entgelte nicht vollständig innerhalb der Fälligkeit, ist onescreen berechtigt, die jeweilige Buchung zu kündigen. Im Falle einer derartigen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, einen Betrag von 15% des Nettoauftragswertes der betroffenen Buchung an onescreen zu zahlen. Weitere gesetzliche Rechte von onescreen bleiben unberührt. Im Falle von Schadenersatzzahlungen wird die obige Zahlung auf die Schadenersatzhöhe angerechnet.

13.7. Sofern von onescreen Honorarleistungen erbracht werden und die auf diesen Leistungen beruhende Buchung durch den Kunden nicht in Auftrag gegeben wird, ist onescreen berechtigt, die durchgeführten Honorarleistungen dem Kunden zu dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen, sofern zwischen onescreen und dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart wird.

14. Haftung von onescreen, höhere Gewalt

14.1. onescreen haftet unbeschränkt 
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- sowie im Umfang einer von onescreen übernommenen Garantie.

14.2.  Unbeschadet der Regelung in Ziffer 14.1. haftet onescreen bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, also der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflicht"). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von onescreen auf solche vertragstypischen Schäden und/oder einen solchen vertragstypischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.

14.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von onescreen sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von onescreen.

14.4. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Nutzers aufgrund der Haftung nach Ziffer 14.1 bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist hinsichtlich sonstiger Schadensersatzansprüche des Nutzers beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Nutzer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, spätestens jedoch in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und zehn Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

14.5. Höhere Gewalt, eintretende Betriebsstörungen oder sonstige von onescreen nicht zu vertretende Fälle der Unmöglichkeit, die onescreen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsleistungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die gesetzlichen Rechte der Nutzer bleiben hiervon unberührt.

15. Sonstiges

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder darunter abgeschlossenen Verträgen ist München.

15.3. Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, schließt dies die Textform im Sinne des § 126 b BGB ein.

16. Salvatorische Klausel

Sollten die vorstehenden Bestimmungen teilweise unwirksam sein oder unbeabsichtigte Regelungslücken aufweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle etwa unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.